Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Intensivpflege Nordbayern e. V.
Er hat seinen Sitz in 97688 Bad Kissingen, Sieboldstraße 7 (in den Räumen der Heimbeatmungsservice Brambring Jaschke GmbH).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist das Thema außerklinische Intensivpflege in der Öffentlichkeit bekanntzumachen und Strukturen und Netzwerke zu schaffen. Die Bemühungen sollen es ermöglichen, viele Betroffene so zu pflegen, dass diese ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der für sie geeigneten Wohnform führen können. Dies wird durch folgende Aktivitäten angestrebt: Fort-und Weiterbildungen, gemeinsame Konzepte und Leitlinien, Informationsveranstaltungen und gemeinsame Presse-und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, oder eine Personenvereinigung. Der Aufnahmeantrag kann im laufenden Jahr für das kommende Jahr bis zum 30.09. gestellt werden. Alle Antragsteller werden zu einem Aufnahmetermin, der auf der Homepage am Jahresanfang bekannt gegeben wird, zur Vorstellung eingeladen. An diesem Vorstellungstermin ist die Vorstandschaft anwesend, sowie einzelne Mitglieder nach eigenem Interesse. Über die Aufnahme entscheiden dann die anwesenden Mitglieder der auf den Vorstellungstermin nächstfolgenden Sitzung. Die Mitgliedschaft beginnt dann mit dem neuen Jahr.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens zum 30.09. eines Jahres schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Es wird ein Aufnahmebeitrag erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Er wird gemeinnützig gespendet. Der Aufnahmebeitrag ist nicht rückerstattungsfähig.
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann gestellt werden, wenn der Antragsteller mind. 3 Jahre in der Intensivpflege mit seinem Unternehmen tätig ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein – per sofort- ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt.
Ein wichtiger Grund für einen Vereinsausschluss liegt insbesondere vor, wenn:
Der Vereinsausschluss wird durch eine außerordentliche Sitzung durch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal (April-Juni), soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch eine vom Versammlungsleiter benannte Person, protokolliert. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und amtierenden Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 2000€ die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich eine Auslagenerstattung für nachgewiesene Aufwendungen. Soweit der Zeitaufwand über den nach dem Ehrenamt zu erwartenden Arbeitsumfang hinausgeht, können Vergütungen erfolgen. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Es hat in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ort, Datum, Beginn und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte aus rechtlichen Gründen entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen und muss diese der Mitgliederversammlung umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Haftung ergibt sich aus den §§ 31/31a BGB.
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisor/in. Die Aufgaben sind die jährliche Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und die fristgerechte Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Bei Zusammenschluss des Vereins mit einem gleichgesinnten Verein, geht das Vereinsvermögen in diesen über. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an ein regionales gemeinnütziges Projekt zur Förderung der Gesundheitsfürsorge oder Förderung von Kindern oder Senioren. Den genauen Empfänger bestimmt die letzte Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt.
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Gemäß § 11 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.
Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.
Satzung zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 10. Mai 2017. Eingetragen am Registergericht Schweinfurt am 10. Juni 2017.